Widerspruchsrecht gegen Weitergabe von Daten gemäß Bundesmeldegesetz

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Öffentliche Bekanntmachung 
Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Wir möchten in diesem Jahr alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Fehrbellin, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten hinweisen. 

Das Recht auf Widerspruch ist zu folgenden Datenübermittlungen möglich:

- an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr 
(§ 36 Abs. 2 BMG)

- Auskünfte an Parteien, politische Vereinigungen u.a. im Zusammenhang 
mit Wahlen, Volksbegehren und -entscheiden sowie Bürgerentscheiden 
(gern. § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)

- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen 
(gern. § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)

- Datenübermittlung an die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, 
der nicht Sie sondern Familienangehörige von Ihnen angehören 
(gern. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

- Datenübermittlung an Adressbuchverlage 
(gern. § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.3 BMG)

Die aufgeführten Widersprüche gelten unbefristet bzw. bis auf Widerruf für das Melderegister des Einwohnermeldeamtes, bei dem sie eingelegt wurden.

Zur Einlegung des Widerspruchs erhalten Sie in Ihrem Einwohnermeldeamt, Johann- Sebastian-Bach-Str. 6, 16833 Fehrbellin, einen Vordruck den Sie nutzen können.

Übermittlungssperren setzen voraus, dass die/der Meldepflichtige selbst aktiv wird und gegen eine mögliche Datenübermittlung oder Melderegisterauskunft das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Recht auf Widerspruch realisiert.

Ein bereits eingelegter Widerspruch bleibt weiterhin gültig.