Vorsorgende Verfügungen
Wir alle wünschen uns, nie in eine Situation zu kommen, in der wir nicht mehr für uns selber entscheiden können. Dennoch wissen wir, wie schnell und unerwartet so etwas passieren kann. In vielen Fällen kann eine solche Situation vorhersehbar sein – z. B. durch den Verlauf einer Krankheit oder im hohen Alter. In anderen Fällen, wie beispielsweise durch einen Unfall, tritt eine solche Situation unerwartet ein. Es ist wichtig, für einen solchen Fall vorzusorgen. Nur durch die entsprechende Vorsorge kann im Falle eines Falles eine Person des eigenen Vertrauens rechtlich wirksame Entscheidungen treffen.
Denn selbst Ehepartner*innen können dies füreinander nur, wenn sie sich eine Vollmacht erteilt haben. Eine Ausnahme bildet seit dem 01.01.2023 lediglich die gegenseitige Vertretung (Ehegattenvertretungsrecht) in Angelegenheiten der sogenannte Gesundheitssorge. Das BGB regelt im § 1358, dass ein Ehegatte, der aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten der Gesundheitssorge (beispielsweise hinsichtlich Krankenkassen oder Ärzten) nicht mehr allein wahrnehmen kann, durch seine(n) Ehepartner*in für die Dauer von längstens 6 Monaten, in engem Rahmen vertreten werden kann.
Für alle anderen Fälle wird eine Vollmacht benötigt. Der Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg berät Sie gerne zu den so genannten Vorsorgenden Verfügungen – Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Gerne können Sie kostenfrei einen individuellen Termin für eine persönliche Beratung zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung in einer unserer Betreuungsstellen vereinbaren oder Sie besuchen unsere kostenfreien Informationsveranstaltungen.
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es: „Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer.“ (vgl. § 1814 BGB)
Als rechtliche Betreuer*innen bestellt das Betreuungsgericht vorrangig Familienangehörige oder Vertrauenspersonen des Betroffenen.
Die betroffene Person wird in dem gerichtlichen Verfahren eng eingebunden und hat ein Recht auf Information und Mitsprache. Wünsche der betroffenen Person, z.B. zur Personenauswahl der rechtlichen Betreuer*innen, werden bereits vor der Bestellung berücksichtigt.
Die Betreuerbestellung ist immer nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch diese die Interessen eines Betroffenen genauso gut wie durch die Betreuer*innen wahrgenommen werden können.
Betreuer*innen werden während der gesamten rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht kontrolliert.
Welche Aufgaben nimmt ein/-e rechtliche/-r Betreuer*in wahr?
Kommt es zu einer Betreuerbestellung, so folgt die rechtliche Betreuung einem Unterstützungs- und Beratungsprinzip, d.h. stellvertretendes Handeln der rechtlichen Betreuer*innen soll die Ausnahme und nicht die Regel sein.
Alles, was die betreute Person noch selbst erledigen kann, soll die Person mit Beratung und Unterstützung durch die rechtlichen Betreuer*innen selbst erledigen. Die Aufgabenbereiche für die die rechtlichen Betreuer*innen zur Unterstützung des Betroffenen durch das Gericht bestellt wurde, werden auf das Notwendige beschränkt.
Woran orientiert ein/e rechtliche/r Betreuer*in sein/ihr Handeln?
Im Mittelpunkt der rechtlichen Betreuung steht die Selbstbestimmung und die Selbständigkeit der betreuten Person zu stärken und zu erhalten, d.h. bevor die rechtlichen Betreuer*innen wichtige Angelegenheiten erledigen, werden diese mit der betreuten Person besprochen.
Mit Einführung des neuen Betreuungsrechtes zum 01.01.2023 gelten als zentraler Maßstab des Handelns der rechtlichen Betreuer*innen die Wünsche der betreuten Person. Dies gilt insbesondere auch für Wünsche, die die betreute Person vor der Betreuerbestellung geäußert hat.
Die rechtlichen Betreuer*innen haben außerdem dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung der betreuten Person zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern.
Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e.V.
Feldmannstraße 6
16816 Neuruppin
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