Bekanntmachung der Gemeinde Fehrbellin
Regenwasser von Privatgrundstücken nicht auf öffentliche Flächen ableiten
Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Fehrbellin alle privaten Grundeigentümer auf die rechtlichen Regelungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser hin. In letzter Zeit wird vermehrt festgestellt, dass Regenwasser von privaten Grundstücken – insbesondere aus Hofeinfahrten, Garagenzufahrten oder von Dachflächen – ungehindert auf kommunale Verkehrsflächen, Grünflächen oder Gehwege abgeleitet wird. Dies ist unzulässig und führt zu erheblichen Problemen.
Warum ist der freie Abfluss ein Problem?
Verkehrssicherheit gefährdet: Auf den Straßen stehendes Wasser erhöht das Aquaplaning-Risiko. In den Herbst- und Wintermonaten führt das abfließende Wasser sofort zu unvorhersehbarem, gefährlichem Blitzeis auf Gehwegen und Straßen.
Schäden an der Infrastruktur: Der ständige, ungezielte Wasserstrom unterspült Pflasterungen, beschädigt die Straßensubstanz und verkürzt die Lebensdauer der Verkehrswege.
Überlastung der kommunalen Regenwasserkanäle: Die öffentlichen Straßenrinnen, Regenwasserabläufe und -kanäle dienen ausschließlich der Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen, nicht der privaten Grundstücke.
Rechtslage im Land Brandenburg und in der Gemeinde Fehrbellin
Nach § 54 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ist Niederschlagswasser grundsätzlich zu versickern, sofern dem keine Verunreinigung des Grundwassers erfolgt. Die Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Fehrbellin vom 25.04.2013 regelt hierzu unmissverständlich:
Zentrale Entsorgung (Ortsteil Stadt Fehrbellin): Nur in den Bereichen des Ortsteils Stadt Fehrbellin, in denen eine öffentliche, zentrale Regenwasserkanalisation existiert bzw. bewirtschaftet wird, darf das Wasser über eine zugelassene Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
Dezentrale Versickerung (Alle anderen Ortsteile/Bereiche): In allen anderen Teilen des Gemeindegebiets Fehrbellin ist das gesamte Niederschlagswasser vollständig auf dem eigenen Grundstück zu versickern, auf dem es anfällt.
Die gezielte Ableitung oder schlichte „Fließen lassen“ auf öffentliche Verkehrsflächen und Grünflächen stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.
Was müssen Grundeigentümer jetzt tun?
Ich fordere alle Grundeigentümer auf, die Entwässerungssituation auf ihren Grundstücken selbstständig zu prüfen.
Kontrolle der Einfahrten: Ist Ihre Hof- oder Garageneinfahrt so geneigt, dass Regenwasser auf den Gehweg oder die Straße läuft? Falls ja, installieren Sie rechtzeitig bauliche Barrieren. Hierzu eignen sich Entwässerungsrinnen (z. B. Hofsinkkästen) an der Grundstücksgrenze, die das Wasser in eine private Versickerungsanlage oder Regenwasserzisterne leiten.
Kontrolle der vorhandenen Installationen: Ist die Dachrinne dicht bzw. tritt Wasser unkontrolliert über die Rinnenvorderkante? Stellen Sie sicher, dass auch von Nebengebäuden, Garagen- oder Vordächern anfallendes Niederschlagswasser nicht in den öffentlichen Raum fließt. Möglicherweise muss eine Gefälleänderung der Dachrinne zwecks Verlegung des Ablaufpunktes erfolgen. Das Gleiche gilt für die Anordnung der Fallrohre.
Prüfungen durch die Verwaltung
Demnächst werden verstärkt Kontrollen im gesamten Gemeindegebiet durchgeführt werden. Bei festgestellten Verstößen werden die betroffenen Eigentümer direkt schriftlich und unter Fristsetzung zur Behebung der Mängel aufgefordert.
Bitte prüfen Sie Ihr Grundstück vorausschauend, um behördliche Aufforderungen oder im Schadensfall zivilrechtliche Haftungsansprüche Dritter zu vermeiden.
Für Rückfragen steht Ihnen das Fachgebiet Planung und Entwicklung unter 033932/595 666 oder k.wildt@gemeinde-fehrbellin.de gerne zur Verfügung.