Richtlinie zur Förderung des Sportes in der Gemeinde Fehrbellin (SportförderRL)

Präambel

Diese Richtlinie dient der Förderung aller sportlichen Tätigkeiten im Gemeindegebiet Fehrbellin. Sie ist am Gemeinwohl orientiert und dient der Weiterentwicklung  einer sport- und bewegungsfreudigen Gemeinde. Dabei sollen Sportangebote für alle Altersstufen und soziale Schichten gefördert werden. Die Sportförderung muss auf die Erreichung der angestrebten sport- und gesellschaftspolitischen Ziele ausgerichtet sein. Sport- und gesellschaftspolitische Ziele sind unter anderem, die Steigerung der aktiven Mitglieder in den jeweiligen Sportvereinen. Dafür soll ein Angebot geschaffen werden, welches präventiv auf die Gesunderhaltung des Menschen abzielt und die Lebensqualität durch Bewegung und Gemeinschaft steigert und erhält. Grundlage für die Sportförderungsrichtlinie sind die Empfehlungen der Landessportkonferenz des Landes Brandenburg vom 09. November 2007 (liegt dieser RL bei).

  1. Allgemeines
    1. Aufgabe dieser Richtlinie ist die Förderung von Körperkultur und Sport. Im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich bei Sport um Bewegungs-, Spiel- und Wettkampfformen, denen immer auch eine körperliche Aktivität zugrunde liegt. Dabei soll der Sport vor allem zur Gesunderhaltung von Körper und Geist beitragen.
    2. Automatisch förderfähig sind alle Vereine, die bei Antragstellung Mitglied beim Kreissportbund OPR (KSB OPR) sind. Über Anträge von Vereinen, die kein Mitglied des KSB OPR sind, entscheidet die Gemeindevertretung gesondert.
    3. Die Integration von Kindern wird in den Vereinen besonders gefördert.
    4. Die Sportvereine sollen sich einer breiten Masse der Einwohner öffnen und keine Unterscheidung nach Geschlecht, Äußerlichkeiten, Alter, finanziellem Hintergrund, Hautfarbe, Ethnie, Glauben, politischer Einstellung oder sexueller Orientierung machen.
    5. Der Sportverein wird nicht genutzt, um politische Ansichten zu propagieren oder sonstigen Einfluss auf die politische Bildung seiner Mitglieder zu nehmen.
    6. Der Sportverein sorgt für eine Umsetzung der „Handreichung Kinderschutz im Brandenburger Sport“ des Landessportbund Brandenburg e. V. vom Dezember 2014
  1. Voraussetzungen
    1. Der Verein muss vom Finanzamt anerkannt und gemeinnützig sein.
    2. Der Verein muss im Gemeindegebiet Fehrbellin ansässig sein. Das heißt, dass der Verein seine Wirkungsstätte im Gemeindegebiet Fehrbellin haben muss. Die Vereinsadresse ist für diese Zuordnung nicht relevant.
    3. Ein Verein, welcher eine kommunale Sportstätte mit Gebäuden betreibt, muss eine Mindestanzahl von 20 Mitgliedern haben, ein Verein mit kommunaler Sportstätte ohne Gebäude oder ohne kommunale Sportstätte muss eine Mindestanzahl von 10 Mitgliedern haben, um im Sinne dieser Richtlinie förderfähig zu sein.
    4. Der Verein muss in seiner Satzung als Hauptzweck die Betreibung und Förderung des Sports  benennen.
    5. Die Punkte 2.1 bis 2.4 sind bei erstmaliger Antragsstellung nachzuweisen. Anschließend sind diese Voraussetzungen der Gemeinde Fehrbellin nach Aufforderung nachzuweisen. Höchstens jedoch alle zwei Jahre.
  1. Zuwendungszweck
    1. Sportvereine mit Nutzung kommunaler Liegenschaften, auf denen Gebäude vorhanden sind
      1. Die kommunalen Liegenschaften werden den Sportvereinen unentgeltlich überlassen.
      2. Bauliche Unterhaltung

Die bauliche Erhaltung und Unterhaltung der kommunalen Gebäude und Grundstücke führt die Gemeinde Fehrbellin auf eigene Kosten aus. Dabei handelt es sich um Leistungen, die den abgenutzten Zustand der Liegenschaft wieder herstellen. Eine wesentlich bessere Wiederherstellung über den vorherigen Zustand hinaus wird damit nicht verfolgt.

      1. Kosten, Lasten und Abgaben zur Bewirtschaftung

Die Zuwendung dient vorrangig zur Zahlung aller mit dem Gebäude und der Nutzung in Zusammenhang stehenden Kosten, Lasten und Abgaben der Liegenschaft. Eine abschließende Aufzählung dazu findet sich im Nutzungsvertrag zur Liegenschaft.

Mindestens diese Belastung ist jährlich von der Gemeinde Fehrbellin zu erstatten. Voraussetzungen dafür sind im Nutzungsvertrag geregelt (siehe Punkt 8.1 Gewährleistung, Verkehrssicherheit, Haftung). Deckt die Förderung diese Kosten nicht, so ist ein Mehrbedarf nachzuweisen.

      1. Sonstige Förderung

Sämtliche Fördermittel über die in Punkt 3.1.3 genannten Belastungen hinaus können vom Verein beliebig, im Sinne des Satzungszweckes des Vereins, verwendet werden. Dies schließt, nach Absprache mit der Gemeinde Fehrbellin, der Gemeindevertretung, eine Neuinvestition in das Gebäude zur Erweiterung oder zum Anheben des Standards ein.

Einbauten in die bestehenden Gebäude oder auf den Liegenschaften sind Eigentum der Vereine und müssen nach Beendigung des Nutzungsvertrages in einem angemessenen Zeitraum wieder entfernt werden. Der Gemeinde steht es frei, diese Einbauten dann zu einem Zeitwert zu erwerben.

Anbauten werden unterschieden in Anbauten an das bestehende Mietobjekt und Neubauten auf der Liegenschaft. Anbauten, die die Grundfläche des Mietobjektes verändern, gehen mit Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde Fehrbellin über. Neubauten, welche auf dem Grundstück der Liegenschaft vorgenommen werden, verbleiben weiterhin im Eigentum des Vereins und müssen bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernt oder an den Nachmieter oder Eigentümer übergeben werden.

Umbauten führen zur Veränderung der gemieteten Gebäude selbst und gehen mit Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde Fehrbellin über.

An- und Umbauten der Liegenschaften, insbesondere der Gebäude, sind im Vorfeld mit der Gemeinde Fehrbellin abzusprechen. Die Erlaubnis der Gemeinde Fehrbellin ist bis zum 31.03. für das Folgejahr einzuholen.

Einbauten im Sinne dieser Satzung sind: z. B. Zapfanlagen, Tresen, Saunen, Billardtische, Hebebühnen, teure Fußböden, Treppen etc.

Anbauten im Sinne dieser Satzung sind: Grillecken, Carports, Unterstände, Umkleidehäuschen, Toilettenhäuschen, Tore, Zaunanlagen, Ballfanganlagen etc.

Umbauten im Sinne dieser Satzung sind: Dachgeschoss ausbauen, Fenster wechseln, Gauben einziehen, Wände versetzen, etc.

      1. Auch die Bildung einer Ansparrücklage für größere Investitionen ist gestattet.
      2. Mit der Sportförderung angeschaffte Gegenstände sind Eigentum des Vereins und werden nicht bei der Gemeinde bilanziert.
    1. Sportvereine mit Nutzung kommunaler Liegenschaften, ohne Gebäude

Die kommunalen Liegenschaften werden den Sportvereinen unentgeltlich überlassen. Außerdem erhalten diese Sportvereine einen deutlich geringeren Anteil an kommunalen Fördermitteln. Diese dürfen sie im Sinne des Satzungszweckes des Sportvereines und im Sinne des Pachtvertrages beliebig verwenden.

    1. Sportvereine ohne Nutzung kommunaler Liegenschaften

Die Sportvereine, welche keine kommunalen Liegenschaften bewirtschaften und nutzen, dürfen ihre Zuwendungen im Sinne des Satzungszweckes des Sportvereines beliebig verwenden.

    1. Kinderbonus

Der Kinderbonus ist ausschließlich für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden. Die Verwendung muss in ausreichender Form am Jahresende nachgewiesen werden.

  1. Berechnung der Zuwendungen
    1. Die Gemeindevertretung beschließt im Rahmen der Haushaltsplanung über die Höhe der zur Verfügung stehenden Summe finanzieller Mittel der Sportförderung, welche für das Folgejahr in die Haushaltsplanung mit aufgenommen wird.
    2. Der Anteil an der Sportförderung, welcher sich für jeden Sportverein ergibt setzt sich aus zwei grundlegenden Faktoren zusammen:
      1. Das Verhältnis, nachdem die gesamte Fördersumme auf die Vereinsgruppen nach Punkt 3.1 und nach Punkt 3.2 und 3.3 aufgeteilt wird beträgt 90 % : 10 %. Dabei sind Vereinsgruppen nach Punkt 3.2 und 3.3 gleich zu gewichten. Die Sportvereine, welche kommunale Liegenschaften selbstständig Pflegen und erhalten, erhalten einen bedeutend höheren Anteil. Dies dient zur Förderung eines diversen Sportangebotes im Gemeindegebiet und zur Pflege der kommunalen Sportstätten.
      2. Im zweiten Schritt wird die Mitgliederanzahl der Vereine ermittelt. Anhand der jeweiligen Gesamtmitglieder der Vereinsgruppen nach Punkt 3.1 und 3.2 mit 3.3 ergibt sich sodann ein Förderwert je Mitglied. Daraus ergibt sich rechnerisch die Summe an Fördermitteln, die ein Verein durch seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Vereine mit kommunaler Sportstätte oder ohne und unter Berücksichtigung seiner Mitgliederanzahl erhält.
      3. Weiterhin erhält jeder Verein einen Zuschuss pro Kind und jugendlichem Vereinsmitglied. Dieser Zuschuss ist für alle Vereinsmitglieder unter 18 Jahren gleich hoch. Er wird ermittelt, indem der auszuschüttende Kinderbonus durch die Anzahl aller Kinder und Jugendlichen geteilt wird und mit der Anzahl der Kinder und Jugendlichen des jeweiligen Vereins multipliziert wird.
    3. Die Sportförderung wird nach allgemein bekannten Regeln in jedem Jahr gleichmäßig verteilt. Es ist nicht möglich mittels anderer als in den gefassten Regularien festgelegter Faktoren die Fördermittel aus dieser Richtlinie auf die Vereine zu verteilen. Die Gemeinde Fehrbellin steht für eine faire, gerechte und transparente Verteilung der Fördermittel an die Sportvereine in ihrem Gemeindegebiet.
    4. In Haushaltsjahren, in denen die Gemeinde Fehrbellin ein Haushaltssicherungskonzept vorlegen muss, ist die Kürzung des Fördertopfes bis auf den Punkt 3.1.1 vollständig möglich.
  1. Abrechnung der Fördermittel und Pflichten der Vereine
    1. Die Anzahl der Mitglieder lässt sich die Gemeinde Fehrbellin jährlich durch den Kreissportbund zuarbeiten oder erhebt diese individuell.
    2. Der Verein meldet der Gemeinde Fehrbellin unverzüglich sobald sich eine Änderung in seiner Satzung ergibt, er sich auflöst oder er insolvent wird.
    3. Die Gemeinde Fehrbellin behält sich vor, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung oder fehlender Mitwirkung auf eine Ausschüttung der Fördermittel an den jeweiligen Verein zu verzichten.
    4. Jeder Verein der Kategorie 3.1 dieser Förderrichtlinie (Verein mit Nutzung kommunaler Liegenschaft, auf der ein Gebäude steht) reicht im Zweijahresrhythmus die Abrechnungen der Betriebskosten gemäß Punkt 6.1 des Nutzungsvertrages bei der Gemeinde Fehrbellin ein. Dies dient der Überprüfung der Entwicklung der Betriebskosten und der Feststellung eventueller Unstimmigkeiten bei rasanten Kostensteigerungen.
    5. Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Der Verein hat zu bewerkstelligen, dass sich die Betriebskosten in einem vernünftigen Maß entwickeln. Ein Verbrauch der Fördermittel durch unsachgemäßen und verschwenderischen Umgang mit der Heizungsanlage, dem Energieverbrauch und bei der Wasserentnahme ist zwingend zu vermeiden. Deutet sich ein verschwenderischer Verbrauch nach Erfüllung dieser Richtlinie an, so behält sich die Gemeinde eine Kürzung der Fördermittel vor.

  1. Antragstellung

Um in die Verteilung des Fördertopfes aufgenommen zu werden ist es notwendig einmalig einen Antrag auf Förderung aus dieser Richtlinie zu stellen. Dieser muss bis zum 31.03. für das Folgejahr eingereicht werden.

Nach erstmaligem Beschluss über diese Richtlinie kann ein Antrag zur Aufnahme in diese Förderrichtlinie bis zum 31.03.2022 erfolgen.

                                                     Mathias Perschall

Fehrbellin, der 20.01.22       Bürgermeister, Gemeinde Fehrbellin

Sportförderrichtlinie PDF [01/22]